von Finanzfachmann Martin Niemeier Private Insolvenz in Deutschland
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in Deutschland wurde mit der neuen Insolvenzordnung 1999 das Thema private Insolvenz von Grund auf neu geregelt. Ziel ist es, den privaten Schuldner, SelbststĂ€ndige und Kaufleute von Verbindlichkeiten, die sie nicht bedienen können zu befreien. Dies ist ein grundlegender Unterschied zur alten Regelung, nach der Schulden sebst nach einem Insolvenzverfahren noch zeitlich unbeschrĂ€nkt gegenĂŒber Privatpersonen nachgefordert und eingetrieben werden konnten ("ich zahle den Rest meines ebens meine Schulden ab..."). An dessen Stelle ist nach einer gewissen Zahlungs- und Tilgungszeit die Restschuldbefreiung getreten, die dem redlichen Schuldner einen Neuanfang ermöglichen soll.
Um jedoch soweit zu kommen schreibt der Gesetzgeber Verfahrensschritte vor, die Missbrauch eindÀmmen sollen.
So muss der Schuldner zunĂ€chst mit einer Schuldnerberatungsstelle oder mit einem geeigneten Rechtsanwalt versuchen, eine auĂergerichtliche Einigung mit seinen GlĂ€ubigern herbeizufĂŒhren (sogen. Insolvenzausgleich). Ein Scheitern dieses aussergerichtlichen Versuches kann nur vom Rechtsbeistand oder der Schuldnerberatungsstelle festgestelt werden, nicht aber vom Schuldner selbst.
Erst beim Scheitern des Insolvenzausgleiches kann der Schludner das Insolvenzverfahren gerichtlich beantragen. Zentrales Element des Verfahrens ist ein mit dem Rechtsbeistand oder der Schuldnerberatungsstelle erarbeiteter Schuldenbereinigungsungsplan, der sowohl die Tilgung als auch den Verzicht auf Schulden durch die GlĂ€ubiger beeinhalten kann. Dieser wird zusammen mit einer VermögensĂŒbersicht den GlĂ€ubigern zugeschickt. Stimmen mehr als 50% (nach Höhe der AuĂenstĂ€nde) dem Plan zu, gilt er als angenommen und das Verfahren wird beendet.
Wird der Schuldenbereinigungsplan von den GlĂ€ubigern abgelenht, wird das eigentliche (vereinfachte Insolvenzverfahren) eröffnet. Dabei wird das Vermögen des Schuldners zur Schuldentilgung und Deckung der Verfahrenskosten verwertet. Nach der Verwertung wird das sogenannte Restschuldverfahren eröffnet. In diesem werden alle EinkĂŒnfte (pfĂ€ndbarer Teil des Einkommens) und Erbschaften (zu 50%), die der Schuldner in den folgenden 6 Jahren (nach Eröffnung des Insolvenzverfahren) erzielt an die GlĂ€ubiger ausgeschĂŒttet. LĂ€uft alles in diesen 6 Jahren ordnungsgemÀà ab, erteilt das Insolvenzgericht nach sechs Jahren die Restschuldbefreiung. Dann ist der Schuldner von seinen Schulden befreit und kann sich eine neue Existenz und neues Vermögen aufbauen, auf das die GlĂ€ubiger keinen Zugriff mehr haben.
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